Plant Ihr Arbeitgeber mehrere Kündigungen während eines kurzen Zeitraums, gerät er schnell in den Bereich der Massenentlassung. Diese muss er der Bundesagentur für Arbeit vorher anzeigen (§ 17 Abs. 3 KSchG). Ein Fehler in diesem Zusammenhang führte bisher meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung – allerdings ist das nicht immer der Fall, wie aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervorgeht (25.6.2026, Az. 6 AZR 7/26). Maßgeblich sei, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtige.
