AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Wenn der Arbeitgeber die 2-Wochen-Frist verpasst – fristlose Kündigung unwirksam
Möchte Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einem Kollegen bzw. einer Kollegin fristlos kündigen, benötigt er bzw. sie nicht nur einen wichtigen Grund. Er hat vielmehr auch innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Umstände zu agieren. Andernfalls riskiert er, dass eine Kündigung für unwirksam erklärt wird (Arbeitsgericht Arnsberg, 31.3.2026, Az. 1 Ca 877/25).
Friederike Becker-Lerchner
20.07.2026
·
2 Min Lesezeit
Arbeitnehmerin kündigt und will zur Konkurrenz wechseln
Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Erzieherin, erhielt von ihrem Arbeitgeber ein Bruttomonatsgehalt von 3.471,12 €. Im November 2025 kündigte die Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis zum 31.3.2026. Sie hatte sich bei der Konkurrenz beworben und wollte dort zum 1.4.2026 starten. Die Konkurrenzarbeitgeberin bewarb in den sozialen Medien ein Empfehlungsprogramm mit 1.000 € Prämie.
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