AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Auslieferungsbeleg des Einwurfeinschreibens ist kein Zustellungsbeweis

Möchte Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einem Kollegen bzw. einer Kollegin, der/die nicht im Betrieb anwesend ist, z. B. eine Kündigung übermitteln oder ein anderes Schriftstück zukommen lassen, greifen die meisten Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen zum Einwurfeinschreiben. Schließlich kommt es für eine Kündigung auf den genauen Termin des Zugangs an, und die Gerichte akzeptierten den von der Post ausgestellten Auslieferungsbeleg. Doch damit ist es jetzt vorbei (Bundesarbeitsgericht, 7.5.2026, Az. 2 AZR 184/25).

Friederike Becker-Lerchner

20.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Kündigung wegen Krankheit

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2020 immer wieder arbeitsunfähig erkrankt und verursachte hierdurch erhebliche Entgeltfortzahlungskosten. Der Arbeitgeber lud ihn deshalb im Oktober 2023 per Einwurfeinschreiben zum BEM ein, worauf der Arbeitnehmer nicht reagierte. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, dem Beschäftigten im Dezember 2023 fristgemäß zu kündigen. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Diese begründete er u. a. damit, dass der Arbeitgeber ihn seiner Meinung nach zuvor zum BEM hätte einladen müssen. Das Schreiben aus dem Oktober 2023 habe er nicht erhalten. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass er den Beschäftigten sehr wohl zum BEM-Gespräch eingeladen hatte. Er legte zum Nachweis des Zugangs seinen Einlieferungsbeleg und den von der Post reproduzierten Auslieferungsbeleg vor.

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