AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Fristlose Kündigung ist unwirksam; ordentliche aber wirksam
Das Arbeitsgericht Berlin hatte über die Wirksamkeit von 2 Kündigungen gegenüber dem Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer zu entscheiden. Zum einen ging es um eine außerordentliche, fristlose Kündigung und zum anderen um eine ordentliche Kündigung, die hilfsweise erklärt worden war, also für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, während es die ordentliche Kündigung für wirksam ansah (Arbeitsgericht Berlin, 30.1.2026, Az. 21 Ca 13264/25).
Friederike Becker-Lerchner
20.07.2026
·
2 Min Lesezeit
Interessenkonflikte aufgrund von Doppelfunktion
Der Fall: Der Arbeitnehmer, der Direktor der Berliner Zahnärztekammer, war seit dem Jahr 2000 bei einem Versorgungswerk der Zahnärztekammer beschäftigt und zuletzt in Vorbereitung von Investitionsentscheidungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung eingebunden. Parallel dazu hatte er führende Positionen in mehreren Unternehmen inne, die wiederum als Anlageobjekte des Versorgungswerks dienten.
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