Die Arbeit im Homeoffice erfreut sich bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach wie vor größter Beliebtheit. Deshalb empfinden viele Fans dieser Arbeitsform die Rückkehr zu mehr Präsenz im Büro als ärgerlich. Maßgeblich dafür, ob Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen im Homeoffice arbeiten dürfen, sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Die Weisung eines Arbeitgebers, eine bislang umfangreich gewährte Homeoffice-Tätigkeit einzuschränken und im Zuge dessen überwiegend Präsenzarbeit anzuordnen, kann nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) unwirksam sein. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf zumindest, wenn zwar betriebliche Organisationsmängel behauptet werden, der Arbeitgeber diese aber nicht nachvollziehbar darlegen kann (11.2.2026, Az. 3 Ca 6587/25).
