Urteilsdienst für den Betriebsrat 12.06.2026

NR. 13 | JULI I 2026

Top-Thema: AGG

AGG: Rechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen und Pflichten Ihres Arbeitgebers

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Homeoffice-Entzug kann rechtswidrig sein
Die Arbeit im Homeoffice erfreut sich bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach wie vor größter Beliebtheit. Deshalb empfinden viele Fans dieser Arbeitsform die Rückkehr zu mehr Präsenz im Büro als ärgerlich. Maßgeblich dafür, ob Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen im Home­office arbeiten dürfen, sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Die Weisung eines Arbeitgebers, eine bislang umfangreich gewährte Homeoffice-Tätigkeit einzuschränken und im Zuge dessen überwiegend Präsenzarbeit anzuordnen, kann nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) unwirksam sein. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf zumindest, wenn zwar betriebliche Organisationsmängel behauptet werden, der Arbeitgeber diese aber nicht nachvollziehbar darlegen kann (11.2.2026, Az. 3 Ca 6587/25).
Kein Anspruch auf Schadenersatz für die Beschäftigten
Wann genau greift das Hinweisgeberschutzgesetz? Auf diese Frage findet eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen einige Antworten (29.5.2026, Az. 17 SLa 618/25).
Gericht verlangt handfeste Beweise für Kündigungen
Fristlose Kündigungen wegen angeblicher Arbeitszeitverstöße sind nur dann wirksam, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung zweifelsfrei nachweisbar ist. Die Gerichte prüfen dabei stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Nach einer neuen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin schützt Vertrauensarbeitszeit vor einer Kündigung (25.3.2026, Az. 60 Ca 12322/25).
Update vom BAG: Hier kann die Betriebsratswahl am deutschen Standort zulässig sein
Hat eine Fluggesellschaft ihren Hauptsitz im europäischen Ausland, unterhält aber einen Stationierungsort in Deutschland, kann dort ein Betriebsrat nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gewählt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden (13.5.2026, Az. 7 ABR 7/25) und damit die Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigt (24.1.2025, Az. 11 TaBV 295/24).
Kandidat prozessiert gegen die Wirksamkeit einer Befristung: Wählbarkeit besteht
Manche Arbeitgeber versuchen alles, um eine Betriebsratswahl möglichst unattraktiv zu machen. Wollen sie Kollegen von einer Vorschlagsliste streichen, sind ihnen allerdings unter Umständen Grenzen gesetzt. So sind zum Beispiel Mitarbeiter auch während eines andauernden Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung wählbar. Ihr Arbeitgeber darf sie nicht von einer Vorschlagsliste streichen lassen – jedenfalls nicht mit der Begründung, dass sie angeblich schon im Ruhestand sind. Das hat das Arbeitsgericht München kürzlich entschieden (23.4.2025, Az. 19 BVGa 26/26).
Zeugnis ohne Briefkopf gilt als nicht erteilt
Streitigkeiten um Arbeitszeugnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sind ein Dauerbrenner. Denn die Zeugnisse sind an viele Formalien gebunden. Sie müssen z. B. auf dem üblichen Geschäftspapier des Arbeitgebers mit Briefkopf ausgegeben werden. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm entnehmen (19.2.2026, Az. 9 Ta 319/25).

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