AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Update vom BAG: Hier kann die Betriebsratswahl am deutschen Standort zulässig sein

Hat eine Fluggesellschaft ihren Hauptsitz im europäischen Ausland, unterhält aber einen Stationierungsort in Deutschland, kann dort ein Betriebsrat nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gewählt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden (13.5.2026, Az. 7 ABR 7/25) und damit die Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigt (24.1.2025, Az. 11 TaBV 295/24).

Friederike Becker-Lerchner

12.06.2026 · 3 Min Lesezeit

Wahlvorstand für die Betriebsratswahl am deutschen Standort gewählt

Der Fall: Der Arbeitgeber, eine Fluggesellschaft, hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch – und zwar unter maltesischer Flagge. Zudem unterhält der Arbeitgeber u. a. am Flughafen Berlin-Brandenburg einen Stationierungsort. Hier sind ein „Base Captain“ für die Beschäftigten im Cockpit und eine „Base Supervisorin“ für die Kabinenbeschäftigten tätig. Sie sind neben ihren Tätigkeiten als Pilot bzw. Flugbegleiterin die lokalen Ansprechpartner für die Mitarbeitenden, aber auch für das Flughafenpersonal. Denn sie üben diese Funktion zudem sowohl für die Flugaufsichtsbehörde als auch für den Flughafenbetreiber aus. Die Angelegenheiten, die sie nicht erledigen können, werden vom Firmensitz auf Malta unter Einsatz elektronischer Kommunikation geregelt.

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