AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Zeugnis ohne Briefkopf gilt als nicht erteilt

Streitigkeiten um Arbeitszeugnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sind ein Dauerbrenner. Denn die Zeugnisse sind an viele Formalien gebunden. Sie müssen z. B. auf dem üblichen Geschäftspapier des Arbeitgebers mit Briefkopf ausgegeben werden. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm entnehmen (19.2.2026, Az. 9 Ta 319/25).

Friederike Becker-Lerchner

12.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Zeugnis auf schlicht weißem Papier ohne Briefkopf

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, seiner Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ auszustellen. Dem kam der Arbeitnehmer auch nach. Allerdings stellte er das Zeugnis nicht auf seinem Geschäftspapier aus, sondern auf einem Papier ohne Briefkopf. Das missfiel der Arbeitnehmerin. Sie leitete daraufhin ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein, um ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erhalten. Der Arbeitgeber äußerte sich auch daraufhin nicht. Deshalb setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € gegen ihn fest. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber. Er erklärte, dass er der Mitarbeiterin nachträglich ein Zeugnis auf dem Geschäftspapier ausgestellt habe.

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