Zeugnis auf schlicht weißem Papier ohne Briefkopf
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, seiner Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ auszustellen. Dem kam der Arbeitnehmer auch nach. Allerdings stellte er das Zeugnis nicht auf seinem Geschäftspapier aus, sondern auf einem Papier ohne Briefkopf. Das missfiel der Arbeitnehmerin. Sie leitete daraufhin ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein, um ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erhalten. Der Arbeitgeber äußerte sich auch daraufhin nicht. Deshalb setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € gegen ihn fest. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber. Er erklärte, dass er der Mitarbeiterin nachträglich ein Zeugnis auf dem Geschäftspapier ausgestellt habe.