AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Homeoffice-Entzug kann rechtswidrig sein

Die Arbeit im Homeoffice erfreut sich bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach wie vor größter Beliebtheit. Deshalb empfinden viele Fans dieser Arbeitsform die Rückkehr zu mehr Präsenz im Büro als ärgerlich. Maßgeblich dafür, ob Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen im Home­office arbeiten dürfen, sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Die Weisung eines Arbeitgebers, eine bislang umfangreich gewährte Homeoffice-Tätigkeit einzuschränken und im Zuge dessen überwiegend Präsenzarbeit anzuordnen, kann nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) unwirksam sein. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf zumindest, wenn zwar betriebliche Organisationsmängel behauptet werden, der Arbeitgeber diese aber nicht nachvollziehbar darlegen kann (11.2.2026, Az. 3 Ca 6587/25).

Friederike Becker-Lerchner

12.06.2026 · 3 Min Lesezeit

Arbeitnehmer soll wieder mehr im Betrieb arbeiten

Der Fall: Der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber stritten über eine Weisung des Arbeitgebers. Danach sollte der Arbeitnehmer seine Arbeit nur noch an einem Tag in der Woche aus dem Homeoffice erbringen können. Das bringt für den Arbeitnehmer, einen Mitarbeiter der IT-Abteilung, der bereits seit dem Jahr 2014 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, eine erhebliche Änderung mit sich. Denn bis zum Sommer 2025 erbrachte er mindestens 50 % seiner Tätigkeiten aus dem Homeoffice. Vor allem montags und freitags arbeitete er von zu Hause aus. Er lebte in einer anderen Stadt mit einem schulpflichtigen Kind.

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