AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Kandidat prozessiert gegen die Wirksamkeit einer Befristung: Wählbarkeit besteht
Manche Arbeitgeber versuchen alles, um eine Betriebsratswahl möglichst unattraktiv zu machen. Wollen sie Kollegen von einer Vorschlagsliste streichen, sind ihnen allerdings unter Umständen Grenzen gesetzt. So sind zum Beispiel Mitarbeiter auch während eines andauernden Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung wählbar. Ihr Arbeitgeber darf sie nicht von einer Vorschlagsliste streichen lassen – jedenfalls nicht mit der Begründung, dass sie angeblich schon im Ruhestand sind. Das hat das Arbeitsgericht München kürzlich entschieden (23.4.2025, Az. 19 BVGa 26/26).
Friederike Becker-Lerchner
12.06.2026
·
3 Min Lesezeit
Arbeitgeber möchte Arbeitnehmer von der Vorschlagsliste streichen
Der Fall: Ein Arbeitnehmer stand auf der Wahlvorschlagsliste für die anstehende Betriebsratswahl. Sein Beschäftigungsverhältnis sollte jedoch aufgrund einer Befristung zum Renteneintritt am 28.2.2026 enden. Der Arbeitgeber forderte daraufhin den Betriebsrat auf, den Arbeitnehmer von der Wahlvorschlagliste zu streichen. Der weigerte sich allerdings.
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