Mitarbeitende Aktiv Vertreten 21.05.2026

NR. 10 | JUNI 2026

TOP-THEMA: ANHÖRUNG

Was Sie zur verhaltensbedingten Kündigung wissen müssen

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Gremiumsarbeit ist auch während einer Arbeitsunfähigkeit erlaubt
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht automatisch bedeutet, dass ein Betriebsrat keine Gremiumsarbeit leisten darf. Entscheidend ist, ob das Mitglied dem übrigen Gremium gegenüber seine Amtsfähigkeit bekundet. Das Urteil gilt für Sie als MAV entsprechend (Hessisches LAG, 2.2.2026, Az. 16 TaBVGa 2/26).
Arbeitszeit: Am Sonntag ruht sogar der Herr
Beschäftigte dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das sagt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Aber wie immer, wo es eine Regel gibt, gibt es auch Ausnahmen hierzu (Verwaltungsgericht Berlin, 13.3.2026, Az. 4 L 508/25).
Kirchenaustritt ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund
Für kirchliche Dienstgebende kann es ein Kündigungsgrund sein, wenn Beschäftigte aus der Kirche austreten. Zu leicht dürfen es sich Dienstgebende hier aber nicht machen, eine Kündigung kommt nämlich nur nach ausreichender Abwägung infrage und mit dem Ergebnis, dass die Kirchenmitgliedschaft prägend für die Beschäftigung ist (Europäischer Gerichtshof (EuGH), 17.3.2026, Az. C-258/24).
Wie Ihnen als MAV der Umgang mit psychisch auffälligen Kolleg*innen gelingt
Kolleg*innen mit psychischen Erkrankungen gibt es in nahezu jedem Betrieb. Diese Erkrankungen sind häufig Ursache für lange Fehlzeiten und zählen zu den wichtigsten Gründen für Frühverrentungen. Zudem können psychische Erkrankungen als Behinderung anerkannt werden. Für Sie als MAV bedeutet das: Sie werden in Ihrem Arbeitsalltag zunehmend mit Kolleg*innen konfrontiert, die psychisch auffällig erscheinen. Doch wie gehen Sie damit professionell um? Wie unterstützen Sie diese und wo ziehen Sie klare Grenzen? Dieser Artikel gibt Ihnen Orientierung und damit auch mehr Handlungssicherheit.
Verhaltensbedingte Kündigung: Was sind Ihre Aufgaben und Rechte als MAV?
Verhaltensbedingte Kündigungen sind an der Tagesordnung. Als MAV sind Sie auch vor einer verhaltensbedingten Kündigung zu hören. Was aber ist Ihre Aufgabe im Anhörungsverfahren, worauf sollten Sie achten und was muss Ihnen mitgeteilt werden? Hier erfahren Sie es!
Unterbrechungen: eine oft übersehene Belastung für die Kollegen
Kennen Sie das Gefühl, nach einem Arbeitstag erschöpft nach Hause zu kommen und trotzdem das Gefühl zu haben, nichts wirklich erledigt zu haben? Vielmehr sind noch mehr Punkte auf die Aufgabenliste gekommen, was dann für zusätzliche Unruhe sorgt. „Wie soll ich das schaffen?“ ist eine Frage, die den Geist bewegt. Ein Grund für diesen Teufelskreis sind die vielen Unterbrechungen. In einer zunehmend informationsintensiven Arbeitswelt steigt die Zahl dieser Störungen kontinuierlich. Damit wird das Thema für Sie als MAV immer wichtiger, denn Sie haben die Aufgabe, gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen mit Ihrem*Ihrer Arbeitgebenden mitzugestalten.
Pauschale Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam
In vielen Ihrer Arbeitsverträge wird sich eine Freistellungsklausel finden. Mit dieser Klausel sichern sich Dienstgebende das Recht, Beschäftigte nach einer Kündigung automatisch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, unter Fortzahlung der Vergütung. Doch so einfach wird dies in Zukunft nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr möglich sein (BAG, 25.3.2026, Az. 5 AZR 108/25).
Arbeit auf Abruf: Muss immer eine Einsatzzeit vereinbart sein?
Wenn Dienstgebende eine*n oder auch mehrere Beschäftigte sehr flexibel einsetzen möchten oder müssen, wählen sie die Arbeit auf Abruf. Sie stellen eine*n Mitarbeiter*in ein und rufen wöchentlich die Arbeitszeit ab, die sie brauchen. Was aber ist, wenn der*die Beschäftigte über eine Zeit lang sehr viel eingesetzt wird, kann er*sie dann darauf klagen, dauerhaft so viel eingesetzt zu werden? Nein, das dürfen Beschäftigte nicht – das hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23, entschieden. Das Urteil hat auch heute noch Gültigkeit.
Ihre Rolle als MAV im Gesundheitsmanagement
Die Einrichtung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) bietet die Möglichkeit, Arbeit mit ihren Herausforderungen und Veränderungsprozessen gewinnbringend für die Dienststelle und ihre Beschäftigten zu gestalten. Ziel ist, dass berufliche Bedingungen und Arbeitsprozesse die Gesundheit nicht beeinträchtigen. Dazu sollte bei den Beschäftigten ein eigenverantwortliches und gesundheitsförderliches Verhalten entwickelt oder gestärkt werden.
Teilkrankschreibung soll kommen
Als Beschäftigte müssen Sie sich derzeit viel bieten lassen mit Aussagen wie: Es wird zu wenig gearbeitet, Life-Style steht vor der Leistung, zu viele feiern krank … Mit unserer Lebensrealität hat dies wenig zu tun. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (AU) sollen nun mit der Teilkrankschreibung gemindert werden.

Arbeitshilfen

  • Muster: Zustimmung zur Kündigung verweigern
  • Regen Sie folgende Tipps zur Umsetzung an