Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht automatisch bedeutet, dass ein Betriebsrat keine Gremiumsarbeit leisten darf. Entscheidend ist, ob das Mitglied dem übrigen Gremium gegenüber seine Amtsfähigkeit bekundet. Das Urteil gilt für Sie als MAV entsprechend (Hessisches LAG, 2.2.2026, Az. 16 TaBVGa 2/26).


