Der Fall: Eine Beschäftigte war seit 2009 im Unternehmen auf Abruf eingestellt. Von 2017 bis 2019 wurde sie in einem Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen und bezahlt. 2020 und 2021 rief sie der Arbeitgeber deutlich weniger ab und bezahlte dementsprechend auch weniger.
WISSENSWERTES
Arbeit auf Abruf: Muss immer eine Einsatzzeit vereinbart sein?
Wenn Dienstgebende eine*n oder auch mehrere Beschäftigte sehr flexibel einsetzen möchten oder müssen, wählen sie die Arbeit auf Abruf. Sie stellen eine*n Mitarbeiter*in ein und rufen wöchentlich die Arbeitszeit ab, die sie brauchen. Was aber ist, wenn der*die Beschäftigte über eine Zeit lang sehr viel eingesetzt wird, kann er*sie dann darauf klagen, dauerhaft so viel eingesetzt zu werden? Nein, das dürfen Beschäftigte nicht – das hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23, entschieden. Das Urteil hat auch heute noch Gültigkeit.