Keine Kündigung ohne Sie
Ihre Dienststellenleitung muss Sie als MAV nach §§ 30 MAVO bzw. § 42 MVG-EKD bei der ordentlichen Kündigung beteiligen. Das heißt, Sie werden schriftlich über die Kündigung informiert und sollen hierzu eine Stellungnahme abgeben. Das Informationsschreiben mit der Bitte um Stellungnahme muss dabei