Der Fall: Eine Arbeitgeberin bietet in mehreren Studios Wellnessmassagen an. Auch an Sonntagen und Feiertagen. Das zuständige Amt untersagte ihr im November 2025 die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen. Die Arbeitgeberin ging gerichtlich dagegen vor.
AKTUELLES URTEIL
Arbeitszeit: Am Sonntag ruht sogar der Herr
Beschäftigte dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das sagt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Aber wie immer, wo es eine Regel gibt, gibt es auch Ausnahmen hierzu (Verwaltungsgericht Berlin, 13.3.2026, Az. 4 L 508/25).