Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Flugzeugbetanker beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Seit Dezember 2022 war er arbeitsunfähig erkrankt und nahm deshalb nicht an Sitzungen des Betriebsrats teil. Am 12.11.2025 teilte er dem Gremium mit, dass er gesundheitlich nicht an der Ausübung seines Mandats gehindert sei und seine Tätigkeit wieder aufnehmen möchte.
AKTUELLES URTEIL
Gremiumsarbeit ist auch während einer Arbeitsunfähigkeit erlaubt
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht automatisch bedeutet, dass ein Betriebsrat keine Gremiumsarbeit leisten darf. Entscheidend ist, ob das Mitglied dem übrigen Gremium gegenüber seine Amtsfähigkeit bekundet. Das Urteil gilt für Sie als MAV entsprechend (Hessisches LAG, 2.2.2026, Az. 16 TaBVGa 2/26).