Urteilsdienst für den Betriebsrat 15.04.2026

Sonderausgabe Mai 2026: Übernahme des Gremiums

So organisieren Sie den Betriebsrat von Anfang an gut und starten erfolgreich in die neue Amtszeit

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Hier beginnt Ihre Amtszeit als Betriebsrat
Nun ist es so weit. Ihre Kolleginnen und Kollegen haben Sie in den neuen Betriebsrat gewählt. Ihre erste Sitzung ist die konstituierende Sitzung. Hierzu lädt der Wahlvorstand ein. Und zwar vor Ablauf von 2 Wochen nach dem Wahltag (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Die Sitzung selbst muss nicht innerhalb einer Woche nach der Wahl stattfinden. Sie kann auch wesentlich später terminiert werden.
Wie der Betriebsrat organisiert ist
Im Betriebsverfassungsgesetz finden Sie unter der Überschrift „Geschäftsführung des Betriebsrats“ (§§ 26–41 BetrVG) alles Wichtige zur internen Organisation des Betriebsrats. Hier sind u. a. Ihre Befugnisse als Betriebsratsvorsitzender geregelt und wann ein Betriebsausschuss gewählt werden muss. Zudem erfahren Sie, wann Sie Ausschüsse einsetzen können und wie Sie Beschlüsse richtig fassen. Ich habe mich im Folgenden auf die für Sie wichtigsten Aspekte zu Beginn einer neuen Amtszeit fokussiert.
Wann und wie Ersatzmitglieder zum Zuge kommen
Ihr Betriebsrat muss funktionieren. Und zwar auch dann, wenn mal ein Kollege bzw. eine Kollegin fehlt. Deshalb gibt es Ersatzmitglieder (§ 25 BetrVG). Sie sorgen für Kontinuität und vor allem für die Beschlussfähigkeit Ihres Gremiums.
Ermitteln Sie die Schulungsmöglichkeiten
Haben Sie als Betriebsrat sich einen ausreichenden Überblick über die betrieblichen Gegebenheiten verschafft und steht der Optimierungsbedarf fest, geht es an die Planung der Umsetzung einzelner Maßnahmen. Dabei werden Sie unter Umständen schnell feststellen, dass es Ihnen in einigen Bereichen an Fachwissen fehlt. Aber: Nur wer ausreichend qualifiziert ist, kann überzeugend mitreden und gute Entscheidungen treffen. An sich liegt die Qualifizierung eines neuen Gremiums auch im Interesse Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin. Dennoch sehen viele Arbeitgeber auch bei einem neu konstituierten Gremium nur die Kosten.
Wann Sie Anspruch auf Freistellung für Schulungen und andere Betriebsratsarbeiten haben
Als Betriebsrat müssen Sie eine Fülle von Aufgaben erledigen. Häufig müssen Sie sich dabei mit schwierigen neuen Fragestellungen auseinandersetzen und Entscheidungen treffen. Oft ist es Ihnen nicht möglich, Ihre Aufgaben zu bewältigen, ohne zuvor eine Fortbildung zu dem Thema zu besuchen. Ist das nötig, haben Sie einen Freistellungsanspruch für den Besuch von Schulungen. Zudem können in großen Betrieben einige Betriebsräte ganz von ihrer Tätigkeit freigestellt werden. Wann Sie Anspruch auf eine Freistellung haben und welche Rechte und Pflichten Sie als freigestellter Betriebsrat haben, lesen Sie im Folgenden.
Welche Kosten Ihr Arbeitgeber trägt
Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin ist verpflichtet, die erforderlichen Kosten Ihrer Betriebsratsarbeit zu tragen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Das heißt allerdings nicht, dass er jede Ausgabe tragen muss. Sie müssen zumindest immer darlegen können, dass die Kosten erforderlich sind, um Ihre Aufgaben bewältigen zu können. Es gibt immer wieder Auseinandersetzungen darüber, welche Kosten Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin tatsächlich übernehmen muss – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.
Was Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangen kann
Als Betriebsrat haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Er bzw. sie kann von Ihnen bestimmte Verhaltensweisen verlangen. Die wichtigsten lesen Sie im Folgenden.
Erfassen Sie zunächst den Ist-Stand
Ziel des neuen Betriebsrats wird es sein, von Belegschaft und Arbeitgeber möglichst schnell als eine amtierende, funktionierende Arbeitnehmervertretung wahrgenommen zu werden.

Arbeitshilfen

  • Muster-Schreiben: Entsendebeschluss
  • Schnell-Check: Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Kostenerstattung
  • Muster-Schreiben für Neuanschaffungen
  • Muster-Geschäftsordnung: So schaffen Sie Klarheit über Ihre Zuständigkeiten