Vorsitzender des Betriebsrats
In § 26 BetrVG ist nicht nur die Wahl des Betriebsrats und der Stellvertreter geregelt. Es ist vielmehr auch klargestellt, dass der Vorsitzende, bzw. im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, den Betriebsrat nach außen hin vertritt. Das heißt: Er ist derjenige, der dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin etwaige Entscheidungen und Beschlüsse mitteilt. Zudem ist er der alleinige Vertreter des Betriebsrats vor Gericht; z. B. in Beschlussverfahren. Er ist Empfänger der Erklärungen, die gegenüber dem Betriebsrat abgegeben werden müssen.