PRAXISWISSEN

Wie der Betriebsrat organisiert ist

Im Betriebsverfassungsgesetz finden Sie unter der Überschrift „Geschäftsführung des Betriebsrats“ (§§ 26–41 BetrVG) alles Wichtige zur internen Organisation des Betriebsrats. Hier sind u. a. Ihre Befugnisse als Betriebsratsvorsitzender geregelt und wann ein Betriebsausschuss gewählt werden muss. Zudem erfahren Sie, wann Sie Ausschüsse einsetzen können und wie Sie Beschlüsse richtig fassen. Ich habe mich im Folgenden auf die für Sie wichtigsten Aspekte zu Beginn einer neuen Amtszeit fokussiert.

Friederike Becker-Lerchner

15.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Vorsitzender des Betriebsrats

In § 26 BetrVG ist nicht nur die Wahl des Betriebsrats und der Stellvertreter geregelt. Es ist vielmehr auch klargestellt, dass der Vorsitzende, bzw. im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, den Betriebsrat nach außen hin vertritt. Das heißt: Er ist derjenige, der dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin etwaige Entscheidungen und Beschlüsse mitteilt. Zudem ist er der alleinige Vertreter des Betriebsrats vor Gericht; z. B. in Beschlussverfahren. Er ist Empfänger der Erklärungen, die gegenüber dem Betriebsrat abgegeben werden müssen.

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