PRAXISWISSEN

Welche Kosten Ihr Arbeitgeber trägt

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin ist verpflichtet, die erforderlichen Kosten Ihrer Betriebsratsarbeit zu tragen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Das heißt allerdings nicht, dass er jede Ausgabe tragen muss. Sie müssen zumindest immer darlegen können, dass die Kosten erforderlich sind, um Ihre Aufgaben bewältigen zu können. Es gibt immer wieder Auseinandersetzungen darüber, welche Kosten Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin tatsächlich übernehmen muss – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.

Friederike Becker-Lerchner

15.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Diese Kosten trägt Ihr Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, damit Sie Ihre Arbeit als Betriebsrat ordnungsgemäß ausführen können.

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