PRAXISWISSEN

Wann und wie Ersatzmitglieder zum Zuge kommen

Ihr Betriebsrat muss funktionieren. Und zwar auch dann, wenn mal ein Kollege bzw. eine Kollegin fehlt. Deshalb gibt es Ersatzmitglieder (§ 25 BetrVG). Sie sorgen für Kontinuität und vor allem für die Beschlussfähigkeit Ihres Gremiums.

Friederike Becker-Lerchner

15.04.2026 · 3 Min Lesezeit

Ihr Gremium muss funktionsfähig sein

Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind Wahlbewerber, die nicht gewählt, aber auf einem Wahlvorschlag aufgeführt wurden. Sie stehen sozusagen auf Abruf bereit. Dabei kommen im Wesentlichen 2 Möglichkeiten des Einsatzes in Betracht.

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