SCHWERPUNKTTHEMA

Ermitteln Sie die Schulungsmöglichkeiten

Haben Sie als Betriebsrat sich einen ausreichenden Überblick über die betrieblichen Gegebenheiten verschafft und steht der Optimierungsbedarf fest, geht es an die Planung der Umsetzung einzelner Maßnahmen. Dabei werden Sie unter Umständen schnell feststellen, dass es Ihnen in einigen Bereichen an Fachwissen fehlt. Aber: Nur wer ausreichend qualifiziert ist, kann überzeugend mitreden und gute Entscheidungen treffen. An sich liegt die Qualifizierung eines neuen Gremiums auch im Interesse Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin. Dennoch sehen viele Arbeitgeber auch bei einem neu konstituierten Gremium nur die Kosten.

Friederike Becker-Lerchner

15.04.2026 · 3 Min Lesezeit

Erforderlichkeit muss gegeben sein

Selbst wenn dem so sein sollte: In der Regel wird Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin die Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Seminar für einen frisch gewählten Betriebsrat nicht ablehnen können. Denn Sie als Betriebsrat haben nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG die Möglichkeit, Schulungen zu besuchen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, ist Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin verpflichtet, die Kosten für ein Seminar zu tragen (§§ 37 Abs. 2, 40 BetrVG).

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