PRAXISWISSEN
Wann Sie Anspruch auf Freistellung für Schulungen und andere Betriebsratsarbeiten haben
Als Betriebsrat müssen Sie eine Fülle von Aufgaben erledigen. Häufig müssen Sie sich dabei mit schwierigen neuen Fragestellungen auseinandersetzen und Entscheidungen treffen. Oft ist es Ihnen nicht möglich, Ihre Aufgaben zu bewältigen, ohne zuvor eine Fortbildung zu dem Thema zu besuchen. Ist das nötig, haben Sie einen Freistellungsanspruch für den Besuch von Schulungen. Zudem können in großen Betrieben einige Betriebsräte ganz von ihrer Tätigkeit freigestellt werden. Wann Sie Anspruch auf eine Freistellung haben und welche Rechte und Pflichten Sie als freigestellter Betriebsrat haben, lesen Sie im Folgenden.
Friederike Becker-Lerchner
15.04.2026
·
2 Min Lesezeit
Welche Möglichkeiten es gibt
Als Betriebsrat sind Sie für die Ausübung Ihrer Tätigkeit von Ihren laufenden Aufgaben freizustellen. Das Gesetz unterscheidet dabei 2 Fälle: Für bestimmte Betriebsratsaufgaben (Betriebsratssitzungen, Fortbildungen, Ausschusssitzungen) sind Sie zeitlich begrenzt freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Zudem können einige Betriebsräte je nach Größe des Betriebs komplett von ihrer Tätigkeit freigestellt werden (§ 38 BetrVG). Und zwar ohne dadurch finanzielle Einbußen zu erleiden.
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