Der Besitz eines Führerscheins ist zwar nur für einige Arbeitsverhältnisse Voraussetzung. In diesen Beschäftigungsverhältnissen ist er dann aber meist unabdingbar. Denn häufig können die jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Tätigkeit andernfalls nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen ausüben. Bei einem ausschließlich im Außendienst tätigen Arbeitnehmer kann der Entzug einer Fahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr deshalb eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das hat das Arbeitsgericht Nordhausen kürzlich entschieden (7.5.2026, Az. 3 Ca 1094/99).
