Urteilsdienst für den Betriebsrat 03.07.2026

NR. 14 | JULI II 2026

TOP-THEMA: GEHEIMHALTUNG – Achten Sie auf Ihre Geheimhaltungspflichten

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Entzug der Fahrerlaubnis kann Kündigung rechtfertigen
Der Besitz eines Führerscheins ist zwar nur für einige Arbeitsverhältnisse Voraussetzung. In diesen Beschäftigungsverhältnissen ist er dann aber meist unabdingbar. Denn häufig können die jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Tätigkeit andernfalls nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen ausüben. Bei einem ausschließlich im Außendienst tätigen Arbeitnehmer kann der Entzug einer Fahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr deshalb eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Das hat das Arbeitsgericht Nordhausen kürzlich entschieden (7.5.2026, Az. 3 Ca 1094/99).
Darf Ihr Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen?
Überstunden müssen vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden. Wie Ihr Arbeitgeber damit konkret umzugehen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einem Kollegen bzw. einer Kollegin Überstunden vergütet, darf er/sie die Zahlung nur im Ausnahmefall zurückfordern. Der Vorwurf einer unerlaubten Handlung oder die bloße Bezugnahme auf ein Ermittlungsverfahren ohne einen Nachweis bzw. eine entsprechende Darlegung reicht dafür nicht aus. Das hat das Arbeitsgericht Nordhausen kürzlich entschieden (23.4.2026, Az. 3 Ca 799/25).
Betriebsübergang beim Entleiher: Das gilt für die Höchstdauer
Wird ein Leiharbeitnehmer einem Betrieb überlassen und wird dieses Unternehmen während der stattfindenden Überlassung Gegenstand eines Betriebsübergangs, so werden für die Berechnung der Höchstdauer der Überlassung die Zeiten beim ursprünglichen Entleiher und beim Betriebsübernehmer zusammengerechnet. Dafür hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs kürzlich plädiert (EuGH, 11.6.2026, Rs. C 136/25).
Achten Sie auf Ihre Geheimhaltungs-Pflichten und vermeiden Sie Geheimniskrämerei
Um Ihren Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordnungsgemäß nachkommen zu können, ist es unerlässlich, dass Sie Informationen erhalten. Die wichtigsten Informationen erhalten Sie in der Regel von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin. Der/die wird sich allerdings in vielen Angelegenheiten nur mit Ihrem Betriebsratsvorsitzenden auseinandersetzen. Das führt immer einmal wieder dazu, dass Informationen untergehen. Auch passiert es, dass ein Betriebsratsvorsitzender oder Kolleginnen bzw. Kollegen wichtige Informationen bewusst nicht an Sie und Ihre anderen Kolleginnen und Kollegen weitergeben. Spätestens wenn einem Kollegen bzw. einer Kollegin auffällt, dass ein anderer einen Wissensvorteil bewusst für sich nutzt, sollten Sie versuchen, das zu unterbinden.
Arbeitnehmer darf das Führen nicht verweigern
In Schichtbetrieben erstellt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen Dienstplan. Sieht dieser das Führen einer Straßenbahn mit aufgeklebter Werbung für die Bundeswehr vor, kann ein Straßenbahnführer, der entsprechend dem Dienstplan für ein solches Fahrzeug eingeteilt ist, das Führen der Bahn nicht verweigern. Und zwar auch dann nicht, wenn er das mit einer Gewissensnot begründet (Arbeitsgericht München, 20.5.2026, Az. 4 Ca 15395/25).
Unwirksame Klausel: „Bei Krankmeldung ist auf dringliche Arbeiten hinzuweisen.“
„Bei Krankmeldung ist auf dringliche Arbeiten hinzuweisen.“ Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Dennoch kann es für den Betriebsablauf hilfreich sein, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen, die sich arbeitsunfähig krankmelden, Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin über anstehende dringende Arbeiten unterrichten. Verlangen kann Ihr Arbeitgeber eine solche Information allerdings nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden (19.2.2026, Az. 8 Sa 25/25).
Hier war das Direktionsrecht nicht anwendbar
Bei einer medizinischen Indikation haben Frauen, die ein Kind nicht austragen wollen, die Möglichkeit, einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen. Bei einer medizinischen Indikation ist ein Schwangerschaftsabbruch zudem auch nach der 12. Schwangerschaftswoche noch möglich. Ärzte können frei entscheiden, ob sie einen Abbruch durchführen. Allerdings nur für sich selbst: Für privat in Nebentätigkeit beschäftigte Ärzte können Arbeitgeber das nicht mitentscheiden (Landesarbeitsgericht Hamm, 5.2.2026, Az. 8 SLa 685/25).

Arbeitshilfen

  • Muster-Betriebsvereinbarung: Umgang mit dem demografischen Wandel