SCHWERPUNKTTHEMA
Achten Sie auf Ihre Geheimhaltungs-Pflichten und vermeiden Sie Geheimniskrämerei
Um Ihren Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordnungsgemäß nachkommen zu können, ist es unerlässlich, dass Sie Informationen erhalten. Die wichtigsten Informationen erhalten Sie in der Regel von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin. Der/die wird sich allerdings in vielen Angelegenheiten nur mit Ihrem Betriebsratsvorsitzenden auseinandersetzen. Das führt immer einmal wieder dazu, dass Informationen untergehen. Auch passiert es, dass ein Betriebsratsvorsitzender oder Kolleginnen bzw. Kollegen wichtige Informationen bewusst nicht an Sie und Ihre anderen Kolleginnen und Kollegen weitergeben. Spätestens wenn einem Kollegen bzw. einer Kollegin auffällt, dass ein anderer einen Wissensvorteil bewusst für sich nutzt, sollten Sie versuchen, das zu unterbinden.
Friederike Becker-Lerchner
03.07.2026
·
5 Min Lesezeit
Informationspflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin
Sie als Betriebsrat haben nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein allgemeines Informationsrecht. Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin muss Sie rechtzeitig und umfassend unterrichten. Das ist vor dem Hintergrund Ihrer Mitbestimmungsrechte auch nur richtig. Denn Sie können Ihre Mitbestimmungsrechte nur sinnvoll und richtig wahrnehmen, wenn Sie umfassend informiert sind und die verschiedenen Aspekte zu einem Thema kennen und berücksichtigen können.
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