AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Arbeitnehmer darf das Führen nicht verweigern
In Schichtbetrieben erstellt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen Dienstplan. Sieht dieser das Führen einer Straßenbahn mit aufgeklebter Werbung für die Bundeswehr vor, kann ein Straßenbahnführer, der entsprechend dem Dienstplan für ein solches Fahrzeug eingeteilt ist, das Führen der Bahn nicht verweigern. Und zwar auch dann nicht, wenn er das mit einer Gewissensnot begründet (Arbeitsgericht München, 20.5.2026, Az. 4 Ca 15395/25).
Friederike Becker-Lerchner
03.07.2026
·
3 Min Lesezeit
Arbeitnehmer wird ermahnt
Der Fall: Die Münchener Verkehrsbetriebe haben einen Werbevertrag mit der Bundeswehr geschlossen, der seit August 2024 wirksam ist. Seitdem fährt in München mindestens eine in den typischen Bundeswehrfarben folierte Straßenbahn.
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