AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Unwirksame Klausel: „Bei Krankmeldung ist auf dringliche Arbeiten hinzuweisen.“

„Bei Krankmeldung ist auf dringliche Arbeiten hinzuweisen.“ Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Dennoch kann es für den Betriebsablauf hilfreich sein, wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen, die sich arbeitsunfähig krankmelden, Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin über anstehende dringende Arbeiten unterrichten. Verlangen kann Ihr Arbeitgeber eine solche Information allerdings nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden (19.2.2026, Az. 8 Sa 25/25).

Friederike Becker-Lerchner

03.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Auftragsbearbeitung verzögert sich nach Krankmeldung

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein im Bereich Warenein- und -ausgang Beschäftigter, verließ während einer Spätschicht vorzeitig krankheitsbedingt seinen Arbeitsplatz. Er unterrichtete seinen Vorgesetzten hierüber per E-Mail.

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