Urteilsdienst für den Betriebsrat 15.04.2026

NR. 09 | MAI I 2026

Top-Thema: ÄLTERE ARBEITNEHMER

So setzen Sie sich für Ihre Kolleginnen und Kollegen ein

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Hier war die Freistellung nicht möglich
Kündigt ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, versuchen viele Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, die Betroffenen sofort unwiderruflich freizustellen. Das gefällt nicht allen Betroffenen. Im folgenden Fall hatte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Die entsprechende Freistellungsklausel hat jedoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gekippt, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligte (25.3.2026, Az. 5 AZR 108/25).
Urlaub darf nicht wegen pauschaler Engpässe beschränkt werden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht ein gesetzlicher Erholungsurlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche zu. Dabei sollen einmal jährlich mindestens 10 Tage am Stück gewährt werden. Ob ein Arbeitgeber 17 Tage Urlaub am Stück wegen Personalmangels verweigern kann, war neben der Frage, ob der gesetzliche Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub per Eilantrag durchgesetzt werden kann, von den Richtern des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen kürzlich zu entscheiden (2.3.2026, Az. 4 Ta 15/26).
Maßgeblich ist die Organisationsstruktur
Abteilungsversammlungen dürfen nur ausnahmsweise und nur für organisatorisch oder räumlich klar abgegrenzte Betriebsteile durchgeführt werden. Eine einfache Zusammenfassung nach fachlichen Zuständigkeiten oder Personengruppen genügt dafür nicht. Entscheidend ist vielmehr die betriebliche Organisationsstruktur. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden (5.12.2025, Az. 13 TaBVGa 113/25).
So setzen Sie sich für Ihre älteren Kolleginnen und Kollegen ein
Als Betriebsrat haben Sie gerade älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber eine besondere Schutzpflicht. Denn so jung und fit man sich auch fühlt: Mit zunehmendem Alter baut man langsam ab. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen, damit Sie sich optimal für Ihre Kollegen einsetzen können.
Kirchenaustritt gilt nur ausnahmsweise als Kündigungsgrund
Kirchliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verlangen von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern meist, dass diese der Kirche angehören und sich mit den jeweiligen Werten identifizieren. Der Austritt aus der katholischen Kirche konnte hier allerdings nicht als alleiniger Kündigungsgrund gegenüber der Betroffenen vorgebracht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (17.3.2026, Rs. C-258/24).
Kopftuch im Betrieb: Worauf es ankommt
Viele Frauen muslimischen Glaubens tragen auch bei der Arbeit selbstverständlich ein Kopftuch. Das ist einigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern immer noch ein Dorn im Auge. Sie sorgen sich, dass dies zu Unruhe unter den Beschäftigten führen und Kunden verärgern könnte. Verbieten sie das Tragen, ist das in der Regel eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die eine Entschädigung der Betroffenen auslösen kann. Denn überall dort, wo es nicht auf besondere Neutralität ankommt, ist das Kopftuch nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (29.1.2026, Az. 8 AZR 49/25).
Dienstwagen als Gehalt: So geht es nicht
Ein auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen kann für Ihre begünstigten Kolleginnen und Kollegen sehr attraktiv sein. Die Bedingungen müssen aber stimmen. So hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin unabhängig vom Dienstwagen auf jeden Fall den Mindestlohn zu leisten. Tut er/sie das nicht, riskiert er/sie Nachzahlungen. Das hat das Bundessozialgericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

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