AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Maßgeblich ist die Organisationsstruktur
Abteilungsversammlungen dürfen nur ausnahmsweise und nur für organisatorisch oder räumlich klar abgegrenzte Betriebsteile durchgeführt werden. Eine einfache Zusammenfassung nach fachlichen Zuständigkeiten oder Personengruppen genügt dafür nicht. Entscheidend ist vielmehr die betriebliche Organisationsstruktur. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden (5.12.2025, Az. 13 TaBVGa 113/25).
Friederike Becker-Lerchner
15.04.2026
·
2 Min Lesezeit
Betriebsrat plant Abteilungsversammlungen
Der Fall: Der Antragsteller ist der aus 15 Mitgliedern bestehende Betriebsrat des Zentrallagers der Arbeitgeberin. Dort arbeiten ca. 1.050 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schichtbetrieb. Im Jahr 2025 fand lediglich am 1.4.2025 eine Betriebsversammlung statt. Für September/Oktober hatte der Betriebsrat Abteilungsversammlungen geplant, die die Arbeitgeberin untersagte.
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