AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Maßgeblich ist die Organisationsstruktur

Abteilungsversammlungen dürfen nur ausnahmsweise und nur für organisatorisch oder räumlich klar abgegrenzte Betriebsteile durchgeführt werden. Eine einfache Zusammenfassung nach fachlichen Zuständigkeiten oder Personengruppen genügt dafür nicht. Entscheidend ist vielmehr die betriebliche Organisationsstruktur. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden (5.12.2025, Az. 13 TaBVGa 113/25).
Goldene Justitia mit verbundenen Augen und Waage vor dem Hintergrund eines modernen Gerichtsgebäudes

Friederike Becker-Lerchner

15.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Betriebsrat plant Abteilungsversammlungen

Der Fall: Der Antragsteller ist der aus 15 Mitgliedern bestehende Betriebsrat des Zentrallagers der Arbeitgeberin. Dort arbeiten ca. 1.050 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schichtbetrieb. Im Jahr 2025 fand lediglich am 1.4.2025 eine Betriebsversammlung statt. Für September/Oktober hatte der Betriebsrat Abteilungsversammlungen geplant, die die Arbeitgeberin untersagte.

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