AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Dienstwagen als Gehalt: So geht es nicht

Ein auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen kann für Ihre begünstigten Kolleginnen und Kollegen sehr attraktiv sein. Die Bedingungen müssen aber stimmen. So hat Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin unabhängig vom Dienstwagen auf jeden Fall den Mindestlohn zu leisten. Tut er/sie das nicht, riskiert er/sie Nachzahlungen. Das hat das Bundessozialgericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

Friederike Becker-Lerchner

15.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Dienstwagen als Gehalt

Der Fall: Der Arbeitgeber, ein Unternehmensberater, beschäftigte 2 Teilzeitkräfte mit zuletzt 12 bzw. 32 Stunden pro Monat. Das vereinbarte Bruttogehalt von 150 € bzw. 480 € monatlich erhielten die Arbeitnehmerinnen vor allem in Form eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens. Abweichungen zwischen dem nach der 1%-Regel ermittelten geldwerten Vorteil und dem vereinbarten Gehalt wurden durch entsprechende Zahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerinnen bzw. umgekehrt ausgeglichen. Der Arbeitgeber führte für die vereinbarten 150 € bzw. 480 € regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge ab.

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