AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kirchenaustritt gilt nur ausnahmsweise als Kündigungsgrund

Kirchliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verlangen von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern meist, dass diese der Kirche angehören und sich mit den jeweiligen Werten identifizieren. Der Austritt aus der katholischen Kirche konnte hier allerdings nicht als alleiniger Kündigungsgrund gegenüber der Betroffenen vorgebracht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (17.3.2026, Rs. C-258/24).

Friederike Becker-Lerchner

15.04.2026 · 3 Min Lesezeit

Arbeitgeberin kündigt Arbeitnehmerin

Der Fall: Die Arbeitgeberin, die katholische Schwangerschaftsberatung – ein Verein innerhalb der katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät –, hatte einer Arbeitnehmerin gekündigt, nachdem diese aus der Kirche ausgetreten war. Denn die Arbeitgeberin verlangte von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich, dass diese die Richtlinien der katholischen Kirche einhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat. Das schließt nach Ansicht der Arbeitgeberin auch ein, dass die Beschäftigten schwangere Frauen dazu bewegen, eine Schwangerschaft fortzusetzen, statt sie abzubrechen. Die Arbeitgeberin sah in dem Kirchenaustritt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Loyalitätspflichten.

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