AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kopftuch im Betrieb: Worauf es ankommt

Viele Frauen muslimischen Glaubens tragen auch bei der Arbeit selbstverständlich ein Kopftuch. Das ist einigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern immer noch ein Dorn im Auge. Sie sorgen sich, dass dies zu Unruhe unter den Beschäftigten führen und Kunden verärgern könnte. Verbieten sie das Tragen, ist das in der Regel eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die eine Entschädigung der Betroffenen auslösen kann. Denn überall dort, wo es nicht auf besondere Neutralität ankommt, ist das Kopftuch nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (29.1.2026, Az. 8 AZR 49/25).

Friederike Becker-Lerchner

15.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Absagen wegen Kleiderordnung

Der Fall: Eine Frau bewarb sich als Luftsicherheitsassistentin über ein Online-Bewerberportal bei einem Unternehmen, das die Gepäck- und Sicherheitskontrolle am Hamburger Flughafen verantwortet. Die Aufgabe wurde dem Unternehmen von der Bundespolizei übertragen.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!