Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamm hat eine wichtige Entscheidung zur sogenannten Scheinbewerbung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Bewerber eine Entschädigung verlangen kann, obwohl seine Bewerbung offensichtlich nicht ernst gemeint war (Urt. v. 23.1.2026, Az. 2 Ca 628/25).
