Psychische Belastungen sind längst als relevanter Faktor im Arbeitsschutz anerkannt. Kein Wunder, dass der Gesetzgeber bereits 2013 die Erfassung psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzgesetz verankert hat.
Psychisch auffällig oder psychisch krank?
„Psychisch auffällig“ ist kein medizinischer Begriff, sondern beschreibt zunächst beobachtbares Verhalten. Genau hier liegt die Herausforderung für Sie als Schwerbehindertenvertretung: Handelt es sich um eine vorübergehende Belastung, oder besteht ein medizinischer Unterstützungsbedarf? Sie sind weder Facharzt noch Psychotherapeut. Dennoch kommen Sie mit betroffenen Kollegen in Kontakt, beraten oder sind einfach als Gesprächspartner wichtig. So sind Sie eine wichtige Brücke zwischen den Betroffenen, Ihrem Arbeitgeber und möglichen Unterstützungsangeboten.