Urteil

Arbeitgeber darf Lohnerhöhung nicht an neuen Arbeitsvertrag knüpfen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zur Gleichbehandlung von Beschäftigten getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Lohnerhöhung davon abhängig gemacht werden darf, dass Mitarbeitende einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben (Urt. v. 26.11.2025, Az. 5 AZR 239/24).

Arno Schrader

21.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Beschäftigten und ist auch für Sie als Schwerbehindertenvertretung von erheblicher Relevanz.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war seit Januar 2015 in der Produktion eines Unternehmens tätig. Ihr Arbeitsvertrag stammte aus dem Jahr 2014 und sah ein monatliches Grundgehalt von zuletzt 2.450 Euro brutto vor. Im Februar 2022 bot der Arbeitgeber der gesamten Belegschaft an, neue, einheitliche Arbeitsverträge zu unterzeichnen. Ziel war es, unterschiedliche Vertragsbedingungen zu vereinheitlichen. Die neuen Verträge enthielten u. a. Regelungen zu Arbeitszeitkonten, Kurzarbeit, Überstundenvergütung, Urlaubsansprüchen sowie zum Datenschutz. Gleichzeitig war eine Gehaltserhöhung von zunächst vier Prozent vorgesehen.

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