Recht

Keine Entschädigung bei offensichtlich fehlender Ernsthaftigkeit der Bewerbung

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamm hat eine wichtige Entscheidung zur sogenannten Scheinbewerbung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Bewerber eine Entschädigung verlangen kann, obwohl seine Bewerbung offensichtlich nicht ernst gemeint war (Urt. v. 23.1.2026, Az. 2 Ca 628/25).

Arno Schrader

21.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Die Entscheidung ist auch für Sie als Schwerbehindertenvertretung von erheblicher praktischer Bedeutung.

Der Fall: Ein Unternehmen aus der Bildungsbranche schrieb im März 2025 eine Stelle als Produktmanager aus. Gesucht wurde eine Führungskraft mit technischer Expertise, die für die Weiterentwicklung von Produkten sowie für die Leitung eines Teams von Ingenieurinnen und Ingenieuren verantwortlich sein sollte. Die Anforderungen waren entsprechend hoch und umfassten insbesondere mehrjährige Erfahrung in einer technischen Leitungsfunktion.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!