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Gekündigte Betriebsrätin behält Zutrittsrecht vor der Wahl

Das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg hat eine wichtige Entscheidung zum Schutz der Wahlrechte von Betriebsratsmitgliedern getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine gekündigte Betriebsrätin weiterhin Zugang zum Betrieb verlangen kann (Beschl. v. 15.01.2026, Az. 9 BVGa 3/26).

Arno Schrader

21.04.2026 · 3 Min Lesezeit

Die Entscheidung stärkt die demokratischen Beteiligungsrechte im Betrieb und ist auch für Sie als Schwerbehindertenvertretung von großer Bedeutung, denn die Regelungen gelten für Sie entsprechend.

Der Fall: Einer Betriebsrätin wurde kurz vor der anstehenden Betriebsratswahl fristlos gekündigt. Zuvor hatte das Betriebsratsgremium der Kündigung zugestimmt. Gegen die Kündigung setzte sich die betroffene Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Über diese war zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht entschieden. Parallel dazu wollte sie weiterhin aktiv an der bevorstehenden Wahl teilnehmen und ihre Kandidatur bekannt machen.

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