Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch bedeutet, dass ein Betriebsratsmitglied auch amtsunfähig ist. Entscheidend ist, ob das Mitglied dem Betriebsrat gegenüber seine Amtsfähigkeit bekundet (2.2.2026, Az. 16 TaBVGa 2/26).
