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Geringerwertige Tätigkeiten vermeiden: Die Grenzen des Direktionsrechts

Will Ihre Dienststelle einem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen, geht das nur, wenn die neue Tätigkeit als gleichwertig angesehen werden kann. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden (12.1.2026, Az. 4 SLa 454/25).

Maria Markatou

27.04.2026 · 3 Min Lesezeit

Für Sie als Personalrat bedeutet dies, dass eine deutliche Reduzierung von Aufgaben, Verantwortung oder Mitarbeiterzahl die Versetzung in der Regel unwirksam macht. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig die Beurteilung von Aufgaben- und Verantwortungsumfang bei Versetzungen ist.

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