Die Berufung des Direktors gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen wurde damit zurückgewiesen. Sie als Personalrat sollten die Entscheidung kennen, da sie die Bewertung von Führungspositionen im Justizbereich und die Vergleichbarkeit von Besoldungsgruppen betrifft.
URTEIL
Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage: keine Verfassungswidrigkeit
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Besoldung eines Direktors eines Amtsgerichts (AG) mit mehr als 50 Richterplanstellen innerhalb der Besoldungsgruppe R 2 Landesbesoldungsordnung (LBesO) nicht verfassungswidrig ist (2.2.2026, Az. 1 A 709/21).