Personalrat aktuell 30.03.2026

NR. 08 | APRIL II 2026

TOP-THEMA: SCHWERBEHINDERTENSCHUTZ

Präventionsverfahren kann Beschäftigungsverhältnisse bewahren

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Ohne ordnungsgemäße Anhörung keine Probezeitkündigung
Vor einer Kündigung sind die Gleichstellungsbeauftragte und auch Sie als Personalrat zu beteiligen. Ohne ordnungsgemäße Beteiligung ist die Kündigung unwirksam, so wie im hier vorgestellten Fall des Bundesarbeitsgerichts (30.10.2025, Az. 2 AZR 177/24).
Hauptstadtzulage für Uni-Beschäftigte in Berlin
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat in 2 sogenannten Verbandsklage-Verfahren über die Hauptstadtzulage entschieden. Diese steht nach dem geltenden Tarifvertrag (TV Hauptstadtzulage) sowohl den Beschäftigten des Landes Berlin als auch den Beschäftigten der Humboldt-Universität (HU) und der Freien Universität (FU) zu (ArbG Berlin, 16.12.2025, Az. 22 Ca 4582/25 (HU) und Az. 22 Ca 4812/25 (FU)).
Arbeitszeiterfassung an Schulen – bestimmen Sie als Personalrat mit?
Alle Dienstgebenden in Deutschland müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen – das ist seit dem Stechuhrbeschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar. Aber was heißt das für Sie als Personalrat genau, bestimmen Sie bei dem Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung mit? Und wie steht es um die Mittel der Arbeitszeiterfassung, bestimmen Sie auch hier mit? Eine Entscheidung hierzu kommt aus Bremen (Oberverwaltungsgericht Bremen, 7.1.2026, Az. 6 LP 165/25).
Keine Entschädigung für abgelehnten AGG-Hopper
Wird ein Beschäftigter im Bewerbungsverfahren diskriminiert, steht ihm eine Entschädigung zu. Das ist gut so und vom Gesetzgeber so vorgesehen. Anders aber ist dies bei Bewerbern, die das System nur ausnutzen wollen, sich also nur bewerben, um eine Entschädigung einzustreichen (Arbeitsgericht (ArbG) Hamm, 23.1.2026, Az. 2 Ca 628/25).
Nutzen Sie das Präventionsverfahren, um schwerbehinderten Kollegen zu helfen
Schwerbehinderte Kollegen haben mehr Rechte als nicht behinderte Kollegen. Das ist auch gut so, denn sie sind ja stärker belastet. Beispielsweise genießen die schwerbehinderten Kollegen einen besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist für Ihren Dienstherrn nicht ohne behördliche Zustimmung möglich. Bevor aber überhaupt das Kündigungsverfahren eingeleitet wird, verlangt das Gesetz das Präventionsverfahren. Zeigt sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen eine Störung, sollen in diesem Verfahren mögliche Maßnahmen geprüft werden, um diese Störung wieder zu beheben.
Wann Gender-Hopping zur Karrierefalle für Ihre Kollegen wird
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist seit dem 1.11.2024 in Kraft und mit ihm kommen erste, unerwartete rechtliche Fallstricke auf die Kolleginnen und Kollegen zu. Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf zeigt eindrücklich: Wer die neuen Möglichkeiten zur Änderung des Geschlechtseintrags unbedacht oder gar missbräuchlich kommentiert, riskiert nicht nur den Betriebsfrieden, sondern auch die eigene Karriere (23.2.2026, Az. 2 L 134/26). Für Sie als Personalräte ist es entscheidend, die Hintergründe zu kennen, um richtig beraten zu können.
Urlaub 2026 – Wie steht es mit der Urlaubsübertragung und dem Resturlaub?
Es kommt nicht so selten vor, dass man seinen Jahresurlaub nicht im Kalenderjahr einbringen kann. Was ist dann, verfällt dieser Urlaub? Nein, Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen ihren Urlaub zwar grundsätzlich in dem Jahr nehmen, in dem er entstanden ist. Aber TVöD und Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erlauben auch eine Übertragung, in gewissen Grenzen. Eine Übertragung ist aus betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. In diesem Fall muss der Urlaub bis 31. März bzw. am 31. Mai angetreten sein.

Arbeitshilfen

  • Dienstvereinbarung: Konflikte in der Dienststelle vermeiden / lösen (Konfliktmanagement)