WISSENSWERTES

Urlaub 2026 – Wie steht es mit der Urlaubsübertragung und dem Resturlaub?

Es kommt nicht so selten vor, dass man seinen Jahresurlaub nicht im Kalenderjahr einbringen kann. Was ist dann, verfällt dieser Urlaub? Nein, Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen ihren Urlaub zwar grundsätzlich in dem Jahr nehmen, in dem er entstanden ist. Aber TVöD und Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erlauben auch eine Übertragung, in gewissen Grenzen. Eine Übertragung ist aus betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. In diesem Fall muss der Urlaub bis 31. März bzw. am 31. Mai angetreten sein.

Maria Markatou

30.03.2026 · 2 Min Lesezeit

31. März oder 31. Mai – was gilt?

Urlaubsübertragung bis zum 31. März

Urlaub kann auf das Folgejahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Beschäftigten liegende Gründe (z. B. Krankheit) einer Inanspruchnahme im Urlaubsjahr entgegenstanden (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz, § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L). Im Fall einer Übertragung muss der Urlaub nach § 26 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden. „Angetreten“ heißt: Es reicht, wenn der Resturlaub am 31. März beginnt, er kann also in den April hineinreichen. Typische dienstliche oder persönliche Gründe für eine Urlaubsübertragung sind:

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