SCHWERPUNKTTHEMA
Nutzen Sie das Präventionsverfahren, um schwerbehinderten Kollegen zu helfen
Schwerbehinderte Kollegen haben mehr Rechte als nicht behinderte Kollegen. Das ist auch gut so, denn sie sind ja stärker belastet. Beispielsweise genießen die schwerbehinderten Kollegen einen besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist für Ihren Dienstherrn nicht ohne behördliche Zustimmung möglich. Bevor aber überhaupt das Kündigungsverfahren eingeleitet wird, verlangt das Gesetz das Präventionsverfahren. Zeigt sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen eine Störung, sollen in diesem Verfahren mögliche Maßnahmen geprüft werden, um diese Störung wieder zu beheben.
Maria Markatou
30.03.2026
·
6 Min Lesezeit
Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX
Geregelt ist das Präventionsverfahren in § 167 Abs. 1 SGB IX. Zeigt sich im Arbeitsverhältnis des Schwerbehinderten eine Störung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen kann, ist das Präventionsverfahren einzuleiten. Ein Präventionsverfahren ist durchzuführen für schwerbehinderte Menschen und für die nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen. Zur Vereinfachung spricht dieser Beitrag von schwerbehinderten Menschen.
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