ARBEITSRECHT
Arbeitszeiterfassung an Schulen – bestimmen Sie als Personalrat mit?
Alle Dienstgebenden in Deutschland müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen – das ist seit dem Stechuhrbeschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar. Aber was heißt das für Sie als Personalrat genau, bestimmen Sie bei dem Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung mit? Und wie steht es um die Mittel der Arbeitszeiterfassung, bestimmen Sie auch hier mit? Eine Entscheidung hierzu kommt aus Bremen (Oberverwaltungsgericht Bremen, 7.1.2026, Az. 6 LP 165/25).
Maria Markatou
30.03.2026
·
2 Min Lesezeit
Zur Erläuterung: Der Stechuhrbeschluss des BAG
Die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit für Dienstherren folgt aus dem Stechuhrbeschluss. Der sogenannte Stechuhrbeschluss des BAG vom 13.9.2022 verpflichtet zur Erfassung der Arbeitszeit in Deutschland. Das Gericht entschied, dass Dienstgebende gesetzlich verpflichtet sind, ein System einzuführen, um die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.
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