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Hauptstadtzulage für Uni-Beschäftigte in Berlin

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat in 2 sogenannten Verbandsklage-Verfahren über die Hauptstadtzulage entschieden. Diese steht nach dem geltenden Tarifvertrag (TV Hauptstadtzulage) sowohl den Beschäftigten des Landes Berlin als auch den Beschäftigten der Humboldt-Universität (HU) und der Freien Universität (FU) zu (ArbG Berlin, 16.12.2025, Az. 22 Ca 4582/25 (HU) und Az. 22 Ca 4812/25 (FU)).

Maria Markatou

30.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Bei der HU besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) und GEW (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft) abgeschlossener Haustarifvertrag. Darin ist die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der den TV-L ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart (TV-L HU). Für die FU hat der Kommunale Arbeitgeberverband mit denselben Gewerkschaften einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU).

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