ARBEITSRECHT
Keine Entschädigung für abgelehnten AGG-Hopper
Wird ein Beschäftigter im Bewerbungsverfahren diskriminiert, steht ihm eine Entschädigung zu. Das ist gut so und vom Gesetzgeber so vorgesehen. Anders aber ist dies bei Bewerbern, die das System nur ausnutzen wollen, sich also nur bewerben, um eine Entschädigung einzustreichen (Arbeitsgericht (ArbG) Hamm, 23.1.2026, Az. 2 Ca 628/25).
Maria Markatou
30.03.2026
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2 Min Lesezeit
Info: AGG-Hopper – Scheinbewerbung als Geschäftsmodell
AGG-Hopper sind Personen, die sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben, ohne ein wirkliches Interesse zu haben, diese Stelle auch tatsächlich zu erhalten. Ihr Ziel ist es, nach der (erwarteten) Absage Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen. Es geht ihnen nur um das Geld.
AGG-Hopping ist allerdings auch gefährlich, da es sich um einen Betrug zulasten des Dienstherrn handelt. Die Rechtsanwaltskanzlei Noerr führte früher auch einmal ein Verzeichnis über AGG-Hopper; das musste aber eingestellt werden.
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