Der Fall: Eine Frau war seit dem 1.1.2023 als Sachgebietsleiterin im Landesbetrieb Straßenwesen tätig. Vereinbart war eine 6-monatige Probezeit (§ 2 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder). Es wurden 2 Probezeitbeurteilungen erstellt. Am 21.4.2023 teilte der Vorgesetzte der Sachgebietsleiterin mündlich mit, sie habe die Probezeit nicht bestanden. Der Personalrat wurde unterrichtet und auch die Gleichstellungsbeauftragte, die jedoch Verfahrensmängel rügte. Am 17.5.2023 erklärte der Arbeitgeber die Probezeitkündigung zum 30.6.2023. Die Frau erhob Kündigungsschutzklage, weil weder der Personalrat noch die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß angehört worden waren.
AKTUELLE URTEILE
Ohne ordnungsgemäße Anhörung keine Probezeitkündigung
Vor einer Kündigung sind die Gleichstellungsbeauftragte und auch Sie als Personalrat zu beteiligen. Ohne ordnungsgemäße Beteiligung ist die Kündigung unwirksam, so wie im hier vorgestellten Fall des Bundesarbeitsgerichts (30.10.2025, Az. 2 AZR 177/24).