Urteilsdienst für den Betriebsrat 01.06.2026

NR. 12 | JUNI II 2026

Top-Thema: SOMMER 2026 –

So bewahren Sie und Ihre Kollegen einen kühlen Kopf

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Wer „nur“ Spätschicht leistet, hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag
Tarifliche Zuschläge für Nachtschichtarbeit gibt es nur, wenn die Arbeitszeit überwiegend in der Nachtzeit liegt. Eine Spätschicht, die lediglich bis 22 Uhr in die Nachtzeit reicht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen kürzlich entschieden (15.4.2026, Az. 4 Sa 127/24).
Unberechtigt Upgrade für Flüge vergeben: Fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt
Upgrades für Flüge dürfen nur ausnahmsweise und nur für ausgewählte Passagiere vergeben werden. Wer die Möglichkeit hat und willkürlich ein Upgrade an einen Passagier herausgibt, verletzt seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag. Eine außerordentliche Kündigung wegen der unberechtigten Gewährung solcher Vorteile ist jedoch nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer solchen Angelegenheit zuvor nicht abgemahnt hatte. Das gilt zumindest, solange kein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist. Das hat das Arbeitsgericht München kürzlich entschieden (4.3.2026, Az. 19 Ca 3599/25).
Zu einer Betriebsratssitzung müssen Sie rechtzeitig einladen
Wann ist eine Ladung zur Betriebsratssitzung noch rechtzeitig? Reichen dafür unter Umständen auch wenige Stunden? Diese und weitere Fragen zum Thema Betriebsratssitzung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in der folgenden Entscheidung beantwortet (25.3.2026, Az. 4 TaBV6/25).
So bewahren Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen an heißen Tagen einen kühlen Kopf bei der Arbeit
In den vergangenen Jahren wurde ganz Deutschland im Sommer immer wieder von Hitzewellen heimgesucht. Das kann für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz unter Umständen zu einer extra Anstrengung werden. Schließlich sind längst nicht alle Büros mit einer Klimaanlage ausgestattet. So manch ein Arbeitsplatz ist zudem trotz Klimaanlage an heißen Tagen noch sehr warm. Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen müssen Ihren Job allerdings dennoch erledigen. Falls es demnächst wieder heiße Tage gibt, sollte Ihr Arbeitgeber gewappnet sein. Sehen Sie es als Ihre Aufgabe, ihn dabei zu unterstützen. Im Folgenden lesen Sie deshalb, wie sinnvoller Hitzeschutz aussehen kann.
Wer das BEM ignoriert, riskiert eine Kündigung
Wer während eines Jahres mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, dem muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Die Teilnahme am BEM ist grundsätzlich freiwillig. Wer allerdings über 3 Jahre hinweg jährlich mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt und zudem immer wieder das Angebot für ein BEM-Gespräch ablehnt, riskiert eine krankheitsbedingte Kündigung. Dass die auch wirksam sein könnte, lässt sich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln entnehmen (9.12.2025, Az. 7 SLa 384/2).
Kein Indiz für Schadenersatz, wenn Einladung nicht ankommt
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Beschäftigte zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Hat ein Arbeitgeber allerdings eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nachweislich per E-Mail versandt und fehlt es am Zugang bei der sich bewerbenden, schwerbehinderten oder gleichgestellten Person, kann das nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Bewerbers bzw. der Bewerberin wegen Diskriminierung führen. Das gilt zumindest, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin alles ihm/ihr Mögliche unternommen hat, um den Zugang sicherzustellen. So hat es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (6.11.2025, Az. 3 SLa 59/25).
Grob fahrlässig verursachtes Verhalten rechtfertigt Kündigung
Verursacht ein Berufskraftfahrer aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Sachschaden und schwerverletzten Personen, riskiert er eine ordentliche Kündigung. Hier war diese nach Meinung der Richter gerechtfertigt (Arbeitsgericht Elmshorn, 11.2.2026, Az. 3 Ca 1504 d/25).

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