Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Beschäftigte zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Hat ein Arbeitgeber allerdings eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nachweislich per E-Mail versandt und fehlt es am Zugang bei der sich bewerbenden, schwerbehinderten oder gleichgestellten Person, kann das nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Bewerbers bzw. der Bewerberin wegen Diskriminierung führen. Das gilt zumindest, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin alles ihm/ihr Mögliche unternommen hat, um den Zugang sicherzustellen. So hat es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (6.11.2025, Az. 3 SLa 59/25).
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