AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wer „nur“ Spätschicht leistet, hat keinen Anspruch auf einen Zuschlag

Tarifliche Zuschläge für Nachtschichtarbeit gibt es nur, wenn die Arbeitszeit überwiegend in der Nachtzeit liegt. Eine Spätschicht, die lediglich bis 22 Uhr in die Nachtzeit reicht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen kürzlich entschieden (15.4.2026, Az. 4 Sa 127/24).

Friederike Becker-Lerchner

01.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Manteltarifvertrag sieht Zuschläge vor

Der Fall: Der Arbeitnehmer war seit dem 1.6.2021 bei seinem Arbeitgeber im Bereich der Logistik beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag nahm Bezug auf die geltenden Tarifverträge. Seit 2023 galt für sein Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall (MTV). In diesem sind Zuschläge für die Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr vorgesehen. Unterschieden wird hierbei u. a. zwischen Zuschlägen für Nachtschichtarbeit (20 %) sowie Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit (25 %) oder für die Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist (60 %).

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