AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kein Indiz für Schadenersatz, wenn Einladung nicht ankommt

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Beschäftigte zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Hat ein Arbeitgeber allerdings eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nachweislich per E-Mail versandt und fehlt es am Zugang bei der sich bewerbenden, schwerbehinderten oder gleichgestellten Person, kann das nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Bewerbers bzw. der Bewerberin wegen Diskriminierung führen. Das gilt zumindest, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin alles ihm/ihr Mögliche unternommen hat, um den Zugang sicherzustellen. So hat es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (6.11.2025, Az. 3 SLa 59/25).

Friederike Becker-Lerchner

01.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Kfz-Meister bewirbt sich auf Stelle bei der Feuerwehr

Der Fall: Der 1969 geborene, verheiratete und 3 Kindern unterhaltspflichtige Kfz-Meister ist schwerbehindert. Er ist seit mehr als 30 Jahren Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Zuletzt war er in diesem Rahmen als Oberlöschmeister aktiv.

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