Ein Gesamtbetriebsrat hat keinen Anspruch auf einen dauerhaften elektronischen Zugriff, der es ihm ermöglicht, personenbezogene Arbeitszeitdaten der Beschäftigten einzusehen. Schließlich fehlt ihm hierfür die Zuständigkeit. Darüber hinaus stehen datenschutzrechtliche Gründe entgegen. An diesem Grundsatz ändert auch eine eventuell bestehende Betriebsvereinbarung, die etwas anderes regelt, nichts. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (9.1.2026, Az. 9 TaBV 22/25).
