AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Kein Dauer-Zugriff auf Zeiterfassungsdaten
Ein Gesamtbetriebsrat hat keinen Anspruch auf einen dauerhaften elektronischen Zugriff, der es ihm ermöglicht, personenbezogene Arbeitszeitdaten der Beschäftigten einzusehen. Schließlich fehlt ihm hierfür die Zuständigkeit. Darüber hinaus stehen datenschutzrechtliche Gründe entgegen. An diesem Grundsatz ändert auch eine eventuell bestehende Betriebsvereinbarung, die etwas anderes regelt, nichts. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (9.1.2026, Az. 9 TaBV 22/25).
Friederike Becker-Lerchner
18.05.2026
·
2 Min Lesezeit
Beteiligte streiten über Zugriffsrechte
Der Fall: Die Arbeitgeber sind 2 Versicherungsvereine. Diese unterhalten gemeinsam 19 Regionaldirektionen und eine Zentrale. In den Regionaldirektionen existieren jeweils eigene Betriebsräte. Nun stritt der Arbeitgeber mit dem gebildeten Gesamtbetriebsrat über seine Verpflichtung, den örtlichen Betriebsräten elektronische Lesezugriffe auf personenbezogene Arbeitszeitdaten zu gewähren. Und zwar in einem Zeiterfassungssystem, das unternehmensweit für das Personalmanagement genutzt wird.
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