AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Welche Anforderungen nach der Probezeit an Sie gestellt werden
Unentschuldigte Fehlzeiten und leere Seiten im Berichtsheft eines Auszubildenden sorgen in der Regel für Unmut beim Arbeitgeber. Allerdings kann dieser einem Auszubildenden nach der Probezeit nicht so ohne Weiteres kündigen. Möglich ist nur noch eine außerordentliche Kündigung. Unentschuldigte Berufsschulfehlzeiten rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung jedoch regelmäßig nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn es bei minderjährigen Auszubildenden an einer einschlägigen Abmahnung, pädagogischer Einwirkung i. S. v. § 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einem beharrlichen Fehlverhalten fehlt. So hat es das Arbeitsgericht Heilbronn in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (20.3.2026, Az. 7 Ca 440/25).
Friederike Becker-Lerchner
18.05.2026
·
2 Min Lesezeit
Auszubildender erhält Abmahnung für Fehlen
Der Fall: Zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden bestand seit September 2024 ein Ausbildungsverhältnis zum Metallbauer mit Fachrichtung Konstruktionstechnik. Der Ausbildungsvertrag vom 19.8.2024 war befristet bis zum 31.3.2027. Der Auszubildende erhielt zuletzt 993 € brutto monatlich.
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